Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen für den Erwerb von Geneon-Software, Dritt-Software und Hardware
§1 Begriffsbestimmungen
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Auftraggeber und Kunde im Sinne dieser Bestimmungen ist, wer als Unternehmer
(Gewerbebetrieb oder freier Beruf) Produkte von Geneon erwirbt. Produkte sind von Geneon
individuell für den Kunden entwickelte Software, Serviceleistungen, Drittsoftware (von
anderen als Geneon hergestellt) und Hardware (Dritthersteller).
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Verbraucher sind ausdrücklich vom Erwerb von Produkten ausgeschlossen. Geneon behält
sich vor, den Vertragsschluss von der Vorlage des Gewerbescheins bzw. dem Nachweis der
freiberuflichen Tätigkeit abhängig zu machen.
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Auftragnehmer und Lieferant ist nach diesen Bestimmungen die Geneon GmbH,
Gutenstetter Straße 8f, 90449 Nürnberg.
§2 Anwendungsbereich
Für den Umfang sämtlicher Leistungen und Lieferungen (z.B. Kauf- und/oder Servicevertrag) sind die
nachfolgenden Bedingungen maßgebend. Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit
dem Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden, und
erstrecken sich auf alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung gemachten Angaben in Broschüren,
Preislisten, Werbeanzeigen etc. unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet
gemacht werden. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen und sie gelten nur
insoweit, als ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
§3 Angebot und Vertragsschluss
Der Kunde kann Aufträge schriftlich, per Internet, fernmündlich, oder per Telefax erteilen. Angebote
von Geneon erfolgen ausschließlich schriftlich. Angebote haben eine Gültigkeit von 10 Tagen, soweit
nicht im Angebot selbst ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Aufträge gelten erst als durch
Geneon angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Hierzu übersendet Geneon dem Kunden eine
schriftliche Auftragsbestätigung, die der Kunde zu prüfen hat. Etwaige Abweichungen zu seiner
Bestellung hat der Kunde unverzüglich an Geneon schriftlich mitzuteilen, da sich der
Vertragsgegenstand letztlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung bestimmt.
§4 Schriftform
Jede Ergänzung, Änderung des Vertrages oder andere Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das gilt
auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst.
§5 Abtretungs- und Aufrechnungsverbot
Ansprüche des Kunden gegen Geneon dürfen nicht ohne vorherige, ausdrückliche schriftliche
Genehmigung durch Geneon an Dritte abgetreten werden. Der Kunde ist nicht berechtigt mit anderen als
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Geneon aufzurechnen.
§6 Zahlung
- Die Zahlung erfolgt nach Rechnungstellung durch Banküberweisung oder über den Zahlungsanbieter PayPal.
- Andere Zahlungsformen sind nicht möglich.
Besondere Bestimmungen für den Erwerb von Geneon-Software
§1 Auswahl der Produkte und Leistungen
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Die Auswahl der Produkte und Bestimmung ihrer Geeignetheit für einen bestimmten Zweck
obliegt dem Kunden. Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der
Geneon-Software bekannt. Dementsprechend trägt er das Risiko dafür, dass bestimmte
Funktionen nicht Bestandteil der Software sind.
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Bei Erstellung individueller Softwarelösungen für den Kunden, hat dieser dafür Sorge
zu tragen, dass alle von ihm gewünschten relevanten Funktionen schriftlich festgehalten
und dem Projektteam von Geneon zur Verfügung gestellt werden.
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Der Kunde verpflichtet sich, Geneon alle zur Leistungserbringung erforderlichen
Informationen zu erteilen und sofern erforderlich, Zugang zu den Produkten zu
gewährleisten und etwaige erforderlich Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
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Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass innerhalb von Betaphasen, Meilensteinen,
Releaseständen und Zwischenreleaseständen überprüft wird, ob alle notwendigen Funktionen
gegeben sind und in der Software vorgesehen wurden.
§2 Liefergegenstand
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Die Software bzw. die digitalen Daten werden dem Kunden nur digital in Form einer CD-ROM
bzw. einem digitalen Datenträger geliefert oder per Download zur Verfügung gestellt.
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Für die Kompatibilität und Lauffähigkeit der gelieferten Software auf einem Geneon
fremden System übernimmt Geneon keine Verantwortung. Standardkonfigurationen und
Lauffähigkeit der Systeme müssen im Voraus durch den Kunden, gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit Geneon, ermittelt werden.
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Bei Lizenzsoftware von Geneon wird grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Auftrags aktuelle
Version geliefert, nach Vereinbarung kann auch eine ältere oder neue Betaversion der
Software geliefert werden.
§3 Lieferungszeit und -ort
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Der Lieferungstermin wird grundsätzlich individuell mit dem Kunden im Rahmen des
Projektauftrages vereinbart. Geneon gerät nur durch eine schriftliche Mahnung des Kunden in
Verzug. Hat der Kunde zur Erfüllung des Auftrages Mitwirkungs- und/oder
Informationsleistungen zu erbringen, so gerät Geneon nicht in Verzug, wenn sich
Verzögerungen aus der nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser Mitwirkungs- bzw.
Informationspflichten ergeben.
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Als Lieferort gilt der in der Auftragsbestätigung angegebene.
§4 Preise
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Zu allen Preisen kommt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
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Sämtliche Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt. Skonto wird
nicht gewährt. Geneon kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlung verlangen,
insbesondere wenn der Kunde ein Erstkunde ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
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Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer
Verzugsschäden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz berechnet.
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Im Falle des Verzugs des Kunden werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Gleiches
gilt, wenn Geneon während der Vertragsdauer etwas Negatives über die Kreditwürdigkeit des
Käufers bekannt wird, die Grundlage für jede Lieferung ist, und hierdurch der
Zahlungsanspruch gefährdet wird. In diesen Fällen steht Geneon auch das Recht zu,
Vorauszahlungen zu verlangen, Sicherheiten zu fordern oder vom laufenden Vertrag
zurückzutreten.
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Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wegen irgendwelcher von Geneon nicht anerkannter
Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für
Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die weder auf einer unbestrittenen noch auf einer
rechtskräftig festgestellten Forderung beruhen.
§5 Urheberrechte
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Alle Rechte an Software, die von Geneon erstellt wurde, stehen ausschließlich Geneon zu.
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Jede Art von Vervielfältigung, die nicht zuvor von Geneon schriftlich genehmigt wurde,
ist gesetzlich wie vertraglich untersagt.
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Ebenso untersagt ist jede Form der Veränderung an der Software, insbesondere Übersetzung,
Bearbeitung und Weiterentwicklung oder sonstige Umarbeitung.
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Geneon-Software unterliegt dem Dekompilierungsverbot.
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Stellt der Kunde Geneon zur Bearbeitung des Projektes Grafiken, Bilder, Daten, Ton, Text
oder sonstige Informationen zur Verfügung, gewährleistet der Kunde, dass diese frei von
Rechten Dritter sind und im Rahmen des vertraglich vereinbarten Projektes frei verwendbar
sind. Sollte Geneon in diesem Zusammenhang dennoch von Dritten in Anspruch genommen werden,
so stellt der Kunde Geneon hiermit von jeglichen Ansprüchen aus der Verletzung etwaiger
Rechte Dritter frei.
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Die Urheberrechtsvermerke auf den von Geneon erstellten Produkten bzw. Anwendungen, seien
sie Vermerke auf die Urheberrechte von Geneon und/oder auf die Urheberrechte an in Lizenz
integrierten Drittprodukten, dürfen weder vom Kunden noch von Dritten entfernt oder
verändert werden.
§6 Weitergabe, Verkauf, Vermietung
Dem Kunden ist es untersagt, die Lizenzsoftware von Geneon an Dritte weiterzugeben, zu verkaufen, zu
verleihen oder in sonstiger Weise weiterzugeben (etwa zu vermieten), ohne dass Geneon eine vorherige
schriftliche Genehmigung zum konkreten Weitergabevorgang erteilt hat.
§7 Befugnisse und Pflichten des Kunden
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Der Kunde darf die Softwarelösung nur auf die Anzahl Server und/oder Clients
installieren, für die er auch Lizenzen erworben hat.
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Der Kunde darf eine Sicherheitskopie auf einem mobilen Datenträger erstellen. Diese muss als
solche gekennzeichnet sein und mit der Lizenznummer des Originals versehen werden.
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Der Kunde ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung betrifft,
unverzüglich an Geneon mitzuteilen und gegebenenfalls die Genehmigung einzuholen und
abzuwarten.
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Die Dauer des Nutzungsrechtes ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, solange kein Verstoß
des Kunden gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten vorliegt. Abweichende Regelungen
sind für den Einzelfall möglich und bedürfen der Schriftform.
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Für Software anderer Hersteller, die im Rahmen des Projektes verwendet wird, hat der Kunde
deren Bedingungen anzunehmen. Geneon steht nicht für die Rechte und Pflichten dieser
Hersteller ein.
§8 Mitwirkungspflichten des Kunden
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Der Kunde hat einen Ansprechpartner zu benennen, der für Geneon im Rahmen des Projektes
der Gesprächspartner ist und der die erforderlichen Entscheidungen treffen oder unverzüglich
herbeiführen kann.
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Der Kunde hat die gelieferte Software gründlich auf Mangelfreiheit oder eventuelle
Installationsfehler hin zu untersuchen, bevor er das System in die operative Nutzung
überführt.
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Der Kunde muss selbstständig für die Sicherheit seiner Daten sorgen, insbesondere durch
Einrichtung eines Backup-Systems, regelmäßige Störungsdiagnosen und Überprüfung der
Ergebnisse und des Verhaltens der Software bzw. des Systems.
§9 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Lieferungen und Leistungen von Geneon unverzüglich auf ihre
Mangelfreiheit hin zu untersuchen. Etwaige Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 8 Werktagen nach Feststellung des Mangels, unter genauer Angabe schriftlich an Geneon
mitzuteilen. Die schriftliche Mängelrüge hat durch den vom Kunden benannten Ansprechpartner
(vgl.B)
§ 8 (1) zu erfolgen.
§10 Gewährleistung
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Geneon leistet Gewähr für die vertragsmäßigen Eigenschaften. Die Gewährleistung erfolgt
im Wege der Nachbesserung. Diese wird durch Fehlerbehebung, durch Überlassen eines neuen
Programmstandes oder durch andere zumutbare Alternativen von Geneon erbracht. Der Kunde hat
Geneon bei der Erfüllung der Nachbesserung zu unterstützen und gegebenenfalls im
erforderlichen Umfang mitzuwirken, insbesondere Zugang zu den Produkten zu verschaffen.
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Geneon unterstützt bei Bedarf den Kunden bei der Fehlersuche. Stellt sich heraus, dass
der Mangel nicht durch Geneon verursacht worden ist, so wird die Leistung der Fehlersuche in
Rechnung gestellt.
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Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die aufgrund der technisch nicht
möglichen 100%en Kompatibilität zum Internet bzw. zu Hard- und Softwarekonfigurationen
herrühren.
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Softwareprodukte, die mit nicht-fehlertoleranten Sprachen (z.B. JAVA, C++, etc.)
programmiert wurden bzw. Systeme, die nicht auf Fehlertoleranz entwickelt wurden, dürfen
nicht in betrieblichen Abläufen des Kunden verwendet werden, die störungsfrei laufen müssen,
insbesondere im Bereich der Lebenserhaltung (z.B. medizinische Geräte/Systemsteuerung), der
Nukleartechnologie, Waffensysteme oder anderen Umgebungen, in denen der Ausfall des Systems
unmittelbar zu lebensbedrohlichen Situationen oder Personenschäden führen kann.
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Ebenso darf die Software nicht in Umgebungen verwendet werden, die zu schwerwiegenden
Sach- oder Umweltschäden führen können.
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Für derartige Schäden, die aufgrund der Verwendung der nicht-fehlertoleranten Software
entgegen den Hinweisen entstehen, übernimmt Geneon keinerlei Gewährleistung und ist von der
Haftung befreit.
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Keine Fehler oder Mängel sind solche, die auf fehlerhafte Installation durch den Kunden
selbst oder von ihm beauftragte, nicht berechtigte Dritte, auf Bedienungsfehler, Eingriffe
in oder Modifikationen an den Produkten durch den Kunden oder hierzu nicht berechtigte
Dritte oder äußere Einwirkungen auf das Produkt zurückzuführen sind.
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Mängelansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Inbetriebnahme der Software beim
Kunden. Die Kosten der Nacherfüllung trägt Geneon.
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Soweit die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung des Preises zu
verlangen oder sofern nicht nur ein unerheblicher Mangel vorliegt vom Vertrag
zurückzutreten.
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10. Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach B) § 11 dieser Bedingungen.
§11 Haftung
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Geneon haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen.
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Für leichte Fahrlässigkeit haftet Geneon nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. In diesem Fall ist die
Haftung für eingetretene (auch mittelbare) Schäden der Höhe nach auf € 5.000, - pro
Schadensfall begrenzt.
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Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche sind unabhängig von ihrem Rechtsgrund
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden (z.B. entgangener
Gewinn; Folgeschäden; Schäden, die nicht am Produkt selbst, sondern die durch dessen
Benutzung, Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Sachen entstanden sind).
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Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern und
wegen Schäden an Gesundheit, Leib und Leben bleiben von den vorstehenden
Haftungsbeschränkungen unberührt.
§12 Softwarepflege
Geneon ist nicht verpflichtet, Updates für Produktreihen oder individuelle Softwarelösungen zu
entwickeln. Weiterführende Softwarepflege kann im Einzelfall durch entsprechende Wartungsverträge
bzw. Update-Verträge vereinbart werden.
§13 Immaterialgüterrechte
Geneon stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines Immaterialgüterrechts frei,
sofern der Kunde Geneon unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich benachrichtigt und Geneon
alle erforderlichen rechtlichen Schritte ermöglicht (dies beinhaltet z.B. Prozessführung
einschließlich des Abschlusses von Vergleichen). Der Kunde unterstützt Geneon hierbei soweit wie
möglich.
Geneon wird verletzende Produkte entweder abändern oder durch nicht verletzende Produkte austauschen
oder den Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgeltes erstatten. Eventuelle
Schadensersatzansprüche fallen unter die Bestimmungen von B) § 11 dieser Bedingungen.
Besondere Bestimmungen für den Erwerb von Drittsoftware und Hardwareprodukten
§1 Angebot und Lieferung
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Angebote von Geneon sind unverbindlich. Aufträge gelten erst mit Zugang einer
schriftlichen Angebotsbestätigung als angenommen. Lieferung erfolgt nur solange der Vorrat
reicht. Geneon ist zu Teillieferungen berechtigt.
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Liefertermine sind unverbindlich soweit nicht ausdrücklich ein bindender Liefertermin
schriftlich vereinbart wird. Geneon kommt nur durch eine schriftliche Mahnung in Verzug, die
frühestens zwei Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf.
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Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Geneon innerhalb einer angemessenen Frist
schriftlich zu erklären, ob er wegen der Lieferungsverzögerung vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen will oder auf der Lieferung besteht.
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Im Falle des Annahmeverzuges hat der Kunde alle hiermit verbundenen Kosten, insbesondere
Lagerkosten, erneute Zustellungskosten etc. zu tragen.
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Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Drittsoftware
ausgelieferte Schriftmaterial und die in die Software implementierte Benutzerführung
und/oder Online-Hilfe hinaus bzw. eine Einweisung werden nur dann geschuldet, wenn dies
ausdrücklich schriftlich zum Vertragsgegenstand gemacht worden ist. Im Fall einer solchen
ausdrücklichen Vereinbarung müssen etwaige Spezifikationen hinsichtlich Umfang, Sprache,
Inhalt eines solchen Handbuches oder einer Dokumentation ausdrücklich festgehalten werden.
Anderenfalls ist die Lieferung einer Kurzanleitung ausreichend. Die Lieferung einer
Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist stets zulässig, wenn das Produkt noch nicht
für den jeweiligen Markt lokalisiert worden ist bzw. nur eine englischsprachige Version
lieferbar ist.
§2 Preise
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Die Preise sowie Steuern ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
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Die Kosten für Versand und etwaige Transportversicherung werden dem Kunden in Rechnung
gestellt. Die Versandart steht in freiem Ermessen von Geneon soweit nicht ausdrücklich eine
bestimmte Versandart vereinbart wird.
§3 Eigentumsvorbehalt
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Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Zahlung des
Kaufpreises an den Kunden über. Der Kunde darf im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsganges die Produkte weiterveräußern.
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Der Kunde tritt bereits jetzt an Geneon alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen den
Abnehmer des Kunden zur Sicherung des Zahlungsanspruches von Geneon ab. Geneon nimmt diese
Abtretung an.
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Ist der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen in Verzug, stellt er die Zahlungen ein
oder wird über sein Vermögen die Insolvenz eröffnet, so darf der Kunde über die
Vorbehaltsware nicht mehr verfügen.
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Geneon ist in einem solchen Fall (3) berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die
Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Vorbehaltsware bleibt frei von Rechten Dritter und wird insbesondere nicht Gegenstand von
Pfandrechten Dritter.
§4 Untersuchung und Rücksendung von Produkten
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Der Kunde hat die gelieferte Ware innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware auf ihre
Vertragsmäßigkeit zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
Anderenfalls gelten die gelieferten Produkte als genehmigt.
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Soweit Geneon einer Rücksendung von Produkten aus Kulanzgründen zustimmt, sind diese im
Originalzustand in ihrer Originalverpackung zurückzusenden, zusammen mit einem
Rücksendenachweis sowie dem Kaufbeleg. Die Kosten für die Rücksendung trägt in einem solchen
Fall der Kunde.
§5 Sachmangelgewährleistung
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Die Beschaffenheit der Produkte ist in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben.
Sofern die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit
haben, ist Geneon nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.
Hierzu ist Geneon zur Untersuchung der Produkte nach Wahl in den Räumlichkeiten des Kunden
oder bei Geneon berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung erwirbt Geneon mit
dem Ausbau/Austausch an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten Eigentum.
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Der Kunde ist nach Fehlschlagen der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt,
Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder, sofern ein nicht nur unerheblicher Mangel
vorliegt, vom Vertrag zurückzutreten. Eventuelle Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach
Abschnitt B § 11 dieser Bedingungen.
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Gewährleistungsansprüche für Drittsoftware und Hardwareprodukte verjähren innerhalb von 2
Jahren nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
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Keine Sachmängel sind insbesondere Mängel, die auf fehlerhafte Installation durch den
Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, auf Bedienungsfehler, Eingriffe in die oder
Modifikation der Produkte durch den Kunden oder hierzu nicht berechtigte Dritte sowie auf
äußere Einwirkungen auf das Produkt selbst zurückzuführen sind.
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Soweit Drittprodukte während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Mängel aufweisen,
wendet sich der Kunde vorrangig an deren Hersteller, um Mangelbeseitigung zu erreichen.
Schlägt dies fehl, gelten die Vorschriften hinsichtlich der Gewährleistung durch Geneon
entsprechend.
§6 Haftung
Diese richtet sich nach den Bestimmungen von B) § 11 dieser Bedingungen.
§7 Immaterialgüterechte
Geneon stellt den Kunden frei von Ansprüchen Dritter, die wegen Verletzung eines
Immaterialgüterrechts Dritter geltend gemacht werden, sofern der Kunde Geneon unverzüglich von
solchen Ansprüchen schriftlich informiert und Geneon alle erforderlichen rechtlichen Abwehrmaßnahmen
(dies beinhaltet z.B. Prozessführung, inklusive dem Abschluss von Vergleichen) ermöglicht. Der Kunde
unterstützt Geneon hierbei soweit wie möglich.
§8 Drittsoftware
Für von Geneon gelieferte, nicht von Geneon hergestellte Software gelten die Bestimmungen des
jeweiligen Lizenzvertrages. Erforderliche Lizenzen, deren Bedingungen der Kunde zum Gebrauch
unterliegt, fügt Geneon den Produkten bei; der Kunde hat die Lizenzbedingungen zu akzeptieren.
Manche Betriebssoftware erfordert es, dass der Kunde zur erstmaligen Inbetriebnahme eines Gerätes
die entsprechenden Lizenzbedingungen akzeptiert. Sollte sich der Kunde in diesem speziellen Fall
dafür entscheiden, die Bedingungen nicht zu akzeptieren, so wird Geneon allenfalls die Rückgabe des
gesamten, nicht in Betrieb genommenen Gerätes akzeptieren.
§9 Export
Die gelieferten Produkte können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie
anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder der Länder, in die die
Produkte geliefert werden oder in denen sie genutzt werden unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich,
diese Bestimmungen zu beachten.
Hosting-, Wartungs- und Webspacebestimmungen
§1 Vertragsgegenstand
Wenn nicht anders vereinbart, stellt Geneon Speicherplatz zum Zwecke der Veröffentlichung von
Webseiten und zum Empfang von E-Mails zur Verfügung. Ausgenommen sind hiervon
- Online-Chatlines
- Eigene Internetserver-Leistungen
- Anonyme FTP-Server
Anders lautende Vereinbarungen müssen schriftlich mit Geneon getroffen werden.
§2 Domänenregistrierung
Die Domänenregistrierung erfolgt im Namen des Kunden, Geneon tritt dabei nur als Vermittler auf.
§3 Supportleistungen
Geneon bietet grundsätzlich Supportleistungen nur in deutscher Sprache und per E-Mail. Betroffen vom
Support sind lediglich Dienstleistungen, die von Geneon gestellt werden. Wenn nicht anders
vereinbart, erfolgt die Supportleistung innerhalb von 5 Werktagen.
§4 Kündigung
Der Vertrag kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines kalendermäßigen Jahresquartals
schriftlich von beiden Seiten gekündigt werden. Bei Änderung von grundlegenden Vertragsbedingungen
oder Preisen, ist der Kunde zur fristlosen, schriftlichen Kündigung berechtigt.
§5 Laufzeit und Weitergabe
Domänen werden nach Ablauf von 12 Monaten automatisch auf den Namen des Kunden verlängert. Sollte
die Domäne 4 Wochen nach Beendigung des Vertrages nicht von einem anderen Provider weiter gepflegt
werden, so ist Geneon berechtigt die Domäne an Dritte weiterzugeben.
§6 Zahlung
Die einmaligen Set-Up-Kosten sind sofort fällig. Die monatlichen Kosten sind zum 15. des Monats
fällig. Bei Vereinbarung der Zahlung per Lastschrift werden die Kosten quartalsmäßig abgebucht. Bei
Zahlungsverzug ist Geneon berechtigt, bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem
Hostingvertrag, die Dienstleistungen einzustellen bzw. die Domäne auf dem Server zu sperren.
§7 Datenverwendung
Geneon speichert alle für die Dienstleistungen notwendigen Daten des Kunden auch elektronisch. Diese
Daten werden nicht an Dritte weitergeben außer zum Zwecke der vertraglichen Dienstleistung
(Domänen-Reg., DeNIC, u.a.). Die zur Domänen-Registrierung notwendigen Daten (Name, Anschrift etc.)
werden bei DeNIC im Internet veröffentlicht.
§8 Illegale Inhalte
Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass seine Inhalte und Daten nicht gegen geltendes
deutsches oder europäisches Recht verstoßen. Insbesondere dürfen die Inhalte kein pornographisches
Material, extremistisches politisches Material enthalten oder Urheberrecht oder sonstige Rechte
Dritter (MP3, Software, etc.) verletzen.
Bei Verstößen gegen solche Bestimmungen stellt der Kunde Geneon von etwaigen Ansprüchen Dritter
frei.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§1 Herausgabepflicht
Sollte es zwischen Geneon und dem Kunden zu keinem Vertragsschluss kommen, so hat der Kunde auf
Verlangen, die ihm zur Verfügung gestellten Konzeptentwürfe, Test- bzw. Betasoftware, deren Eigentum
stets bei Geneon verbleibt, an Geneon herauszugeben und die Informationen hieraus nicht an Dritte
weiterzugeben oder zu vervielfältigen.
§2 Kulanzleistungen
Leistungen, die Geneon aus Kulanz im Einzelfall als zusätzliche Dienstleistung erbringt, begründen
keinen Rechtsanspruch auf weitere solche Leistungen.
§3 Höhere Gewalt
Geneon hat für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, soweit die
Nichterfüllung auf einem außerhalb des Einflussbereiches von Geneon liegenden Hinderungsgrund
(Naturkatastrophen, Krieg, Ein- und Ausfuhrsperren etc.) beruht. Vereinbarte Leistungsfristen gelten
als entsprechend verlängert. Dauert der Hinderungsgrund mehr als 2 Monate an, so ist jede der
Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
§4 Geheimhaltung
Geneon und der Kunde sind verpflichtet, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen
Vertragspartei vertraulich zu behandeln, sie insbesondere nicht an Dritte bekannt zu geben oder sie
in anderer Weise zu verwerten. Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die eine
Vertragspartei im Rahmen der Geschäftsbeziehungen erhält, dürfen nur im Rahmen des jeweiligen
Vertragszweckes genutzt werden und müssen nach Vertragsende auf Verlangen der anderen Partei wieder
herausgegeben werden.
§4 Rechtsanwalt und Gerichtsstand
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Es gilt deutsches Recht als anwendbar. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
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Alleiniger Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- oder Scheckprozesse, ist
Nürnberg.
Rechtswirksamkeit
Soweit einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit des Vertrages sowie der übrigen Bestimmungen hiervon
nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine wirksame und dem
Vertragszweck am nächsten kommende Regelung zu treffen.